Arbeitnehmende aus der EU sind in der Schweiz weiterhin willkommen
Die Schweiz ist auch in Zukunft auf die Zuwanderung von EU-Staatsangehörigen angewiesen, um ihren Arbeits- und Fachkräftebedarf zu decken. Die mit der EU ausgehandelte Lösung definiert den dafür notwendigen rechtlichen Rahmen. Die Schweiz konnte mit Ausnahmen und Absicherungen ein wirkungsvolles Schutzdispositiv im Zuwanderungsbereich aushandeln.

Von März bis Dezember 2024 wurden rund 200 Verhandlungssitzungen mit der EU-Kommission durchgeführt – in ganz unterschiedlichen Bereichen. Nach Einschätzung des Bundesrats konnte die Schweizer Delegation dabei die im Verhandlungsmandat festgesetzten Ziele erreichen.
Die SODK beteiligte sich an den Verhandlungen im Bereich Personenfreizügigkeit. Dort bestand das prioritäre Ziel darin, die Personenfreizügigkeit zu sichern und zugleich die Folgen für das Schweizer Sozialsystem zu beschränken. Zusätzlich verlangte der Bundesrat eine konkretisierte und damit einseitig anwendbare Schutzklausel zur Bewältigung unerwarteter Auswirkungen.
Die SODK hatte das bundesrätliche Verhandlungsmandat gestützt. Die Schweizer Volkswirtschaft profitiert von den bilateralen Verträgen.Mathias Reynard, Präsident SODK
Daueraufenthalt für Erwerbstätige
In den Verhandlungen wurden Lösungen gefunden, welche diese Anliegen umsetzen. So wird die Schweiz die Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) lediglich partiell übernehmen und konnte sie mit einem Schutzdispositiv verknüpfen, welches diverse Ausnahmen und Absicherungen umfasst. Das Daueraufenthaltsrecht, welches EU-Staatsangehörigen gemäss UBRL nach fünfjährigem Aufenthalt zusteht, gilt in der Schweiz nur für Erwerbstätige; die Zuwanderung bleibt also weiterhin arbeitsmarkt-orientiert. Wer seine Arbeit verliert, muss sich um die eigene Erwerbsintegration bemühen. Die Schweiz kann den Aufenthalt von erwerbslosen Personen beenden, sofern diese nicht mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung (RAV) kooperieren. Wichtig ist zudem, dass Perioden von vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit über sechs Monate nicht an die fünfjährige Frist bis zur Erlangung des Daueraufenthalts angerechnet werden.
Mit der neu konzipierten Schutzklausel erhält die Schweiz ein wirkungsvolles Instrument für den Fall, dass die Zuwanderung zu schwerwiegenden wirtschaftlichen (oder sozialen) Problemen führt. Die Schweiz kann die Schutzklausel einseitig anwenden, ist allerdings an den institutionellen Weg gebunden – im Falle von Uneinigkeit wird ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen für Schutzmassnahmen gegeben sind. Der Schweiz gelang es zudem, die Ausnahme gemäss Ausschaffungsinitiative beizubehalten: Straffällige Ausländerinnen und Ausländer können weiterhin gemäss bisheriger Gesetzgebung ausgewiesen werden.
Weitere Themen
- Inländische Umsetzung der Verhandlungselemente: Anpassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes.
Interessante Kennzahlen aus 2023
(2024 noch nicht verfügbar)
- Die Schweiz wies 2023 ein Warenhandelsvolumen von 500 Milliarden CHF aus. Der Handel mit der EU machte mit einem Anteil von 59% den Grossteil aus.
- Im Jahr 2023 exportierte die Schweiz Waren im Wert von 138 Milliarden CHF in die EU, was gemessen an den Gesamtexporten einem Anteil von 50% entsprach.
- Im Jahr 2023 importierte die Schweiz Waren im Wert von 158 Milliarden CHF aus der EU, was gemessen an den Gesamtimporten einem Anteil von 70% entsprach.
- Ende 2024 lebten 1,58 Millionen EU/EFTA- Staatsangehörige in der Schweiz.
- Per 31. Dezember 2023 hatten 458’166 Schweizer Staatsbürger/-innen ihren Wohnsitz in der EU.
- Die bundesrätliche Botschaft zur Stabilisierung und Weiterentwicklung der bilateralen Verträge mit der EU wird voraussichtlich rund 1400 Seiten umfassen.